Einkünfte als Politikerin

Transparenz ist nicht nur eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, sondern auch für mir persönlich sehr wichtig. Daher stelle ich im Folgenden meine Einkünfte und deren Verwendung transparent dar.

Entschädigung bzw. Diät

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit monatlich  9.215 Euro (ab 01.07.2023). Diese Entschädigung unterliegt nach §22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz komplett der Einkommenssteuerpflicht. Es gibt für Abgeordnete keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches. Die Diät wird jährlich angepasst, siehe unten „Anpassung der Diäten“.

Spenden

An meine Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN spende ich monatlich etwa 16% meiner Brutto-Entschädigung als Mitglied im bayerischen Landtag.

Vergütung als Parteivorsitzende

Als mandatierte Vorsitzende von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bayern habe ich Anspruch auf eine reduzierte Vergütung in Höhe von 14% der Vergütung gemäß der Vergütungs-, Erstattungs- und Ehrenordnung für Mitglieder des Landesvorstandes (Buchstaben a bis c), das entspricht monatlich (seit 1.12.2019) 1.012,04 Euro. Diese wird laut Vergütungsordnung mit meiner monatlichen Mandatsträger*innenspende verrechnet. Ich spende somit monatlich 90,94 Euro (Stand 01.08.2023) an meine Partei und erhalte keine Zahlung von meiner Partei.

Ich übe keine bezahlten Nebentätigkeiten aus. Alle Abgeordneten sind an Verhaltensregeln gebunden, wenn sie Nebeneinkünfte haben.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort zahle ich derzeit (Stand 01.08.2023) den Höchstbetrag von monatlich 957,60 Euro (KV: 698,25€, Zusatzbetrag: 59,85, PV: 119,50€) . Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% monatlich vom Landtagsamt – mit Ausnahme des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25%, der nicht zuschussfähig ist.

Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich derzeit eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von monatlich 3.984 Euro (seit 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:

  • meine Regionalbüros (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büromaterialien und Portokosten meines Landtagsbüros im Maximilianeum (Miete fällt hierfür nicht an.)
  • Büroausstattung und Büromaterial für meinen Arbeitsplatz in meiner Reichertswieser Privatwohnung
  • Informationsveranstaltungen
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u. ä.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten
  • Als Grüne Abgeordnete bin ich für zwei Stimmkreise in Schwaben zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Kosten entsprechend. Wenn mich Interessenvertreter*innen um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den/die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein. Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung im Bayerischen Landtag wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung.

Alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags haben nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Mitarbeiter*innen

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiter*innen stand mir im Jahr 2022 ein Budget von jährlich 143.253,07 Euro Euro zur Verfügung, das ich mit 142.003,83 Euro fast vollständig gezahlt habe. Im Jahr 2024 stehen allen Abgeordneten je 148.324,68 Euro zur Verfügung.
Im Jahr 2023 stehen allen Abgeordneten je 145.507,47 Euro zur Verfügung.
Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden. Ich bin Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt: “Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.”

Mit dem Jahresbudget bezahle ich

  • meine Mitarbeiter*innen
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für IT-Dienstleistungen oder Grafikarbeiten
  • Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich).

Ich zahle nach Möglichkeit meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines halben zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr. Zu keinem Zeitpunkt habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Technische Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Drucker, etc.) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder Abgeordneten bis zu 12.500 Euro pro Legislaturperiode (5 Jahre) zu, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden. Für die Informations- und Kommunikationsausstattung meines Münchner Landtagsbüros, meiner Regionalbüros (z.B. Computer, Drucker etc.) und meiner eigenen Arbeitsmittel (z.B. Laptop) habe ich zu Beginn der Legislaturperiode mehr als die Hälfte dieser Pauschale ausgegeben.

Weitere Informationen zur Diät:

Anpassung der Diäten

Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer*innen im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2 % aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung für Abgeordnete ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der die ehemalige Abgeordnete Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die sie dem Bayerischen Landtag angehört hat. Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).

Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. “Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Jahre, die ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).

Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8183 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Legislaturperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung reicht nach dem Stand von 2015/2016 je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.560,07 bis 5.483,14 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

Versorgungsabfindung

Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten.

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG ausgezahlt, sofern eine MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (bei mehr als einem halben Jahr wird aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Eventuell sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

 

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