Übersicht aktuelle Corona-Regeln

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zuletzt geändert am 23. Dezember 2021 schreibt aktuell vor:

  • Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5m einzuhalten.
  • Maskenpflicht: In öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln gilt die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen für alle Personen ab 6 Jahren.
  • Lockdown für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene: Neben dem eigenen Hausstand dürfen Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, bleiben außer Betracht. Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen gelten auch als ein Hausstand, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sind in geschlossenen Räumen maximal 50 Personen und unter freiem Himmel maximal 200 Personen erlaubt. Ab 28. Dezember 2021 gilt auch für Geimpfte und Genesene zusätzliche eine Kontaktbeschränkung auf 10 Personen.
  • Am Arbeitsplatz sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die 3G-Regelung (getestet, geimpft oder genesen).
  • In der Gastronomie, im Beherbergungswesen, bei körpernahen Dienstleistungen, an Volks-, Musik-, Hochschulen und in Fahrschulen, in Einrichtungen der beruflichen (Weiter-)Bildung, in Bibliotheken und Archiven sowie bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen gilt die 2G-Regelung (geimpft oder genesen). Minderjährige Schüler*innen sind in der Gastronomie und im Beherbergungswesen von der Regel ausgenommen.
  • 2G-Plus (geimpft oder genesen plus aktueller negativer Schnelltest, der max. 24 Stunden alt ist) gilt bei Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Tagungen, Kongressen, in Freizeiteinrichtungen wie Hallenbädern, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Indoorspielplätzen. Getesteten Personen stehen gleich:
    Kinder bis zum sechsten Geburtstag; Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen; noch nicht eingeschulte Kinder; geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung.

Die gültige Verordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums kann hier nachgelesen werden.

Link zur Landkreiskarte des RKI in Ampel-Farben: hier

Chronik

2021:

23. November: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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01. September: 14. BayIfSMV
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05. Juni: 13. BayIfSMV
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05. März: 12. BayIfSMV
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2020:

15. Dezember: 11. BayIfSMV
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08. Dezember: 10. BayIfSMV
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30. November: 9. BayIfSMV
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30. Oktober: 8. BayIfSMV
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1. Oktober: 7. BayIfSMV
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19. Juni: 6. BayIfSMV
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16. Juni: Änderungsverördnung zur 5. BayIfSMV
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist jetzt mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder in Gruppen von bis zu 10 Personen erlaubt.
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29. Mai: Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • Ab 30. Mai: Einrichtungen der Erwachsenen- und Weiterbildung, der Sprach- und Integrationsförderung sowie der Jugendarbeit dürfen öffnen; Busreisen für Individualbuchen sind wieder erlaubt.
  • Ab 2. Juni: Innen- wie Außengastronomie einheitlich bis 22 Uhr geöffnet
  • Ab 8. Juni: Freibäder, Fitnessstudios, Tanzschulen und Sportstätten zum Training werden wieder geöffnet. Wettkämpfe dürfen allerdings erst noch nur in kontaktlosen sportarten stattfinden.
  • Ab 15. Juni: Theater, Kinos und andere kulturelle Einrichtungen dürfen öffnen. Betreuung für Kinder, die 2021 schulpflichtig werden wird wieder gestattet. Gleiches gilt für Krippenkinder, die in den Kindergarten kommen sollen. Für Schüler*innen der 2. und 3. Klasse soll ein Hortbetrieb parallel zum Schulbetrieb eingerichtet werden.

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07. Mai: Änderungsverordnung zur 4. BayIfSMV
Seit 08. Mai sind im öffentlichen Raum sowie in privaten Wohnungen ist das Treffen von Angehörigen „eines weiteren Hausstands“, nicht nur einer weiteren Person, erlaubt. Auch die engere Familie kann weiterhin besucht werden (Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen: Angehörige des eigenen Hausstands, Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Partner*in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, eine weitere Person).
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05. Mai: Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Seit 06. Mai gilt weiterhin, dass nur absolut notwendige Kontakte getroffen werden sollten. Die Maskenpflicht gilt ab 6 Jahre, Ausnahmen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen sind möglich. Spielplätze öffnen. Seit 09. Mai sind Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern durch die enge Familie möglich. Am 11. Mai begann die Schule für 4. Klassen und Abschlussklassen. Es gelten erweiterete Kriterien für die Kinder- Notbetreuung und Kleingruppen aus zwei Familien können sich zur Betreuung von Kindern zusammenschließen. Alle Geschäfte, Museen, Bibliotheken und Zoos öffnen. Individualsport draußen ist erlaubt. Ab 18. Mai begann die Schule für 1., 5. und an Realschule und Gymnasium 6. Klassen.
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01. Mai: Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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16. April: Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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27. März: Erste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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20. März: Allgemeinverfügung
Physische Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands müssen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Gastronomiebetrieb ist verboten, die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen sind erlaubt. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur mit triftiger Gründen (Arztbesuch, Einkauf, Spazierengehen) erlaubt.
Details: hier

 

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